STATUTEN
S T A T U T E N
des
ST. MORITZ GOLF CLUB
(STMGC)
St. Moritz, 5. Dezember 2000
I. NAME, SITZ, DAUER, ZWECK, REGELN
Art. 1: Name
Unter dem Namen St. Moritz Golf Club (STMGC) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Art. 2: Sitz
Der Sitz des Vereins ist in 7500 St. Moritz, Kanton Graubünden.
Art. 3: Dauer
Der Verein wird auf unbestimmte Dauer gegründet.
Art. 4: Zweck
Zweck des Clubs ist die Ausübung und die Förderung des Golfsportes im Engadin sowie die Organisation von Wettspielen, bei welchen auch Nichtmitglieder zugelassen sind. Der STMGC setzt sich zum Ziel, den sozialen Rahmen für die Benützter des Kulm Golf Courses und Golf Akademie zu gewährleisten. Das Restaurant Chesa al Parc dient dem Club als Clubhaus.
Art. 5: Regeln / Etikette
Der Verein und jedes seiner Mitglieder unterziehen sich in jeder Beziehung den Regeln des Royal and Ancient Golfclub of St. Andrews. Jedes Mitglied verpflichtet sich insbesondere zur Einhaltung der Golfetikette, wie sie in den obgenannten Regeln umschrieben ist.
II. MITGLIEDSCHAFT
Art. 6: Arten von Mitgliedschaften
a) Vollmitgliedschaften
- Aktivmitgliedschaft
- Ehrenmitgliedschaft
b) Mitgliedschaften ohne Stimmrecht?
- Juniorenmitgliedschaft
- Passivmitgliedschaft
- Freimitgliedschaft
Art. 7: Formen der Mitgliedschaft
A. Vollmitgliedschaften
- Aktivmitgliedschaft
- Ehrenmitgliedschaft
Als Aktivmitglieder können nur natürliche Personen aufgenommen werden, welche im Besitze einer entsprechenden, gültigen Jahreskarte für die 9-Lochanlage sind.
Die Mitgliederversammlung kann natürliche Personen, welche sich um den Verein und den Kulm Golfplatz besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder haben die gleiche Stellung wie Aktivmitglieder; sie sind wohl vom Club-Jahresbeitrag, nicht hingegen von den Spielgebühren befreit, sofern sie aktiv sind.
B. Mitgliedschaften ohne Stimmrecht
- Juniorenmitgliedschaft
- Passivmitgliedschaft
Der Verein kann Juniorenmitglieder aufnehmen. Die Juniorenmitgliedschaft dauert bis zur Vollendung des 21. Altersjahres. Beim Übertritt als Aktivmitglied ist die dann gültige Aufnahmegebühr zu entrichten. Der Vorstand kann für die Eintrittsgebühr Zahlungserleichterungen gewähren.
Als Passivmitglieder können natürliche und juristische Personen aufgenommen werden welche den Golfsport unterstützen und fördern. Diese bezahlen eine jährliche Passivmitgliedschaft.
3. Freimitgliedschaft
Zu Freimitgliedern können natürliche und juristische Personen aufgenommen werden, die sich um den St. Moritz Golf Club besondere Verdienste erworben haben. Ueber Freimitgliedschaft befindet der Vorstand.
Wer sich um die Aktivmitgliedschaft bewirbt, hat ein schriftliches Gesuch an den STMGC zu richten. Die formellen Anforderungen, denen das Gesuch zu genügen hat, werden durch den Vorstand des Vereins festgelegt.
Der Vorstand prüft die eingehenden Gesuche zusammen mit dem Kulm Hotel und entscheidet über die Aufnahme. Die Entscheide bedürfen keiner Begründung.
Die höchstzulässige Zahl der Mitglieder wird durch den Vorstand festgelegt.
Mitglieder, welche den statutarischen Pflichten oder ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommen, gegen die Spielvorschriften oder die Golfetikette verstossen, können durch Vorstandsbeschluss vorübergehend von der Mitgliedschaft suspendiert oder aus dem Club ausgeschlossen werden.
Art. 9 : Eintrittsgebühren
Die Eintrittsgebühren werden vom Vorstand jährlich festgelegt und im Gebührenreglement festgehalten.
Art. 10 : Jährliche Gebühren
Die Jahresbeiträge der verschiedenen Mitgliederkategorien setzen sich zusammen aus:
- dem Club-Jahresbeitrag
- den Spielgebühren
Der Club-Jahresbeitrag wird von der Generalversammlung des STMGC festgesetzt.
Die Spielgebühren entsprechen dem Preis für Jahreskarten und werden von der Betreiberin des Kulm Golf Course festgelegt.
Art. 11 : Ordentliche Beendigung der Mitgliedschaft
Die Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt mit dem Austritt. Dieser ist dem Vorstand spätestens bis zum 31. Dezember für das nachfolgende Clubjahr schriftlich einzureichen. Der Austritt berechtigt zu keiner Rückerstattung von geleisteten Beiträgen. Vor dem Austritt fällige Beiträge sind voll zu bezahlen.
III. ORGANISATION
Art. 12 : Organe
Die Organe des Clubs sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Kontrollstelle
Im Vorstand sind zwei (2) Personen des Kulm Hotels vertreten.
Art. 13 : Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand einmal im Jahr einzuberufen und zwar in der Regel vor Beginn der Spielsaison. Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Auf Verlangen von mindestens einem Fünftel aller Mitglieder ist der Vorstand verpflichtet, eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss mindestens 20 Tage vor dem festgesetzten Datum unter Bekanntgabe der Traktanden der Post übergeben werden; sie ist an alle Clubmitglieder zu richten. Anträge von Mitgliedern sind schriftlich, spätestens acht Tage nach Versand der Einladung an den Vorstand zu richten.
Der Mitgliederversammlung stehen folgende Befugnisse zu:
a) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
b) Abnahme des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und des Berichtes der Revisionsstelle
c) Entlastungserteilung an den Vorstand
d) Festsetzung der Jahresbeiträge
e) Wahl des Präsidenten
f) Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle
g) Statutenänderungen
h) Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern
i) Auflösung des Clubs
Art. 14 : Vorstand
Der Vorstand besteht aus 4 - 6 Mitgliedern. Unter Vorbehalt der Wahl des Präsidenten, welcher durch die Mitgliederversammlung erfolgt, konstituiert sich der Vorstand, mit Zustimmung des Kulm Hotels, selbst. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre; nach Ablauf dieser Periode ist eine Wiederwahl möglich.
Der Vorstand versammelt sich auf Einladung seines Präsidenten oder auf Wunsch von 3 Vorständen unter Angabe von Traktanden, Ort und Zeit, so oft es die Geschäfte erfordern. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden durch einfaches Mehr gefasst, wobei bei Stimmengleichheit der Vorsitzende den Stichentscheid gibt.
Der Vorstand leitet den Club und vertritt ihn nach aussen. Er bestimmt die Zeichnungsberechtigten, wobei Kollektivzeichnung die Regel sein soll. In seinen Kompetenzbereich fallen alle laufenden Geschäfte, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er regelt und unterzeichnet die Vereinbarungen und Nutzungsrechte mit der Betreiberin des Kulm Golf Course.
Der Vorstand kann gewisse Aufgaben an einzelne Clubmitglieder oder von ihm bestimmte Komitees übertragen
Art. 15 : Revisionsstelle
Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von drei Jahren zwei Rechnungsrevisoren und einen Ersatzmann. Diese prüfen die Jahresrechnung und erstellen zuhanden der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht über die Jahresrechnung und die Ergebnisse ihrer Revisionstätigkeit.
Art. 16 : Rechnungsabschluss
Das Vereinsjahr und das Rechnungsjahr werden jeweils auf den 31. Dezember abgeschlossen.
IV. RECHTLICHE UND FINANZIELLE GRUNDLAGEN
Art. 17 : Kulm Golf Course
Erstellung und Unterhalt des Golfparkes und dessen Infrastrukturen ist ausschliesslich Sache der Betreiberin des Golfparkes.
Als Clubhaus dient dem St. Moritz Golf Club das Restaurant "Chesa al Parc".
Art. 18 : Haftungsbeschränkung
Für die Verbindlichkeit des STMGC haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen
V. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art.19 : Statutenänderung
Statutenänderungen können an der Mitgliederversammlung nur mit einem qualifizierten Mehr von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder vorgenommen werden.
Art. 20 : Auflösung
Die Auflösung des STMGC kann durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn zwei Drittel aller Mitglieder zustimmen. Über die Verwendung des Clubvermögens beschliesst ebenfalls die Mitgliederversammlung.
Art. 21 : Inkrafttreten
Dieses Statuten treten am Tage ihrer Annahme durch die konstituierende Mitgliederversammlung in Kraft.
7500 St. Moritz, 5. Dezember 2000
Art. 8: Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

